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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
§ 13
Weitere Aufgaben
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
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