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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
§ 16
Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
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