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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
§ 29 Fortbildung

Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.