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Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BTTG

Ausfertigungsdatum: 27.04.2026

Vollzitat:

"Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119)"

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.4.2026 I Nr. 119 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G
mit Ausnahme des § 8 Abs. 5 am 1.5.2026 in Kraft getreten. § 8 Abs. 5 tritt
gem. Art. 10 Abs. 3 dieses G am 1.1.2028 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 

Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Tariftreueversprechen
§ 4Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
§ 5Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung
§ 6Clearingstelle; Verordnungsermächtigung
§ 7Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
§ 8Kontrollen; Verordnungsermächtigung
§ 9Nachweispflicht
§ 10Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 11Zivilrechtliche Sanktionen
§ 12Nachunternehmerhaftung
§ 13Feststellung von Verstößen
§ 14Fakultativer Ausschlussgrund
§ 15Gerichtsstand
§ 16Übergangsregelung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden
1.
durch den Bund;
2.
durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat;
3.
durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;
4.
durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
5.
im Rahmen der Organleihe für den Bund;
6.
durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Nummern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind.
Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2.
für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und
3.
für Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.
(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.
(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.
(7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.
(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.
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§ 3 Tariftreueversprechen

(1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt.
(2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
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§ 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung.
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§ 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind
1.
die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2.
der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3.
die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.
(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden. Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeitsbedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet.
(3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlangen.
(5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei, dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort.
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§ 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht.
(2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll.
(3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestellung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle, zu regeln.
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§ 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit
1.
ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und
2.
der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
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§ 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung

(1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet.
(2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt, wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstiger Dritter. Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntgewordene Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 unverzüglich mit.
(3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus.
(4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauftraggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue.
(5) (zukünftig in Kraft)
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.

Fußnote

(+++ § 8 Abs. 5: Tritt gem. Art. 10 Abs. 3 G v. 27.04.2026 I Nr. 119 am 01.01.2028 in Kraft +++)
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§ 9 Nachweispflicht

Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
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§ 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren.
(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstellung des Zertifikats durchzuführen ist.
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§ 11 Zivilrechtliche Sanktionen

(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.
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§ 12 Nachunternehmerhaftung

Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
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§ 13 Feststellung von Verstößen

(1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn
1.
ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat,
2.
ein Auftragnehmer in erheblichem Maße
a)
gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder
b)
gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat.
(2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
(3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind.
(4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
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§ 14 Fakultativer Ausschlussgrund

(1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
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§ 15 Gerichtsstand

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
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§ 16 Übergangsregelung

Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.