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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG)
§ 16 Übergangsregelung

Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.