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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.