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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.