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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.