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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton* (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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