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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton* (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)
§ 6 Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.