(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 
- 1.
- Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen, 
- 2.
- redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen, 
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache, 
- 4.
- Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen, 
- 5.
- Bild- und Tonaufnahmen herzustellen, 
- 6.
- Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten, 
- 7.
- Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten, 
- 8.
- Daten zu organisieren und zu sichern und 
- 9.
- rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.