(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
- 2.
redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
- 3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
- 5.
Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
- 6.
Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
- 7.
Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
- 8.
Daten zu organisieren und zu sichern und
- 9.
rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.