Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
- 1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
- 2.
Speisegelatine.