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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung)
§ 4 Inverkehrbringen nach Handelsklassen

Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche Molkereibutter".