für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in denen die Verletzung der Artikel 19 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes allein oder zusammen mit der Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, ausgenommen Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die ab 1. Januar 1979 eingehen; überwiegen Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes, so ist der Erste Senat zuständig;