Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2023 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
- 1.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht;
- 2.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
- 3.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
- 4.
Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
- 5.
Recht des geistigen Eigentums;
- 6.
Recht des Datenschutzes;
- 7.
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
- 8.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
- 9.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
- 10.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
- 11.
Erbrecht;
- 12.
Miet- und Pachtrecht;
- 13.
Wettbewerbsrecht;
- 14.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
- 15.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
- 16.
Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;
- 17.
Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
- 18.
Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;
- 19.
Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
- 20.
Regulierungsrecht;
- 21.
Anwaltsvertragsrecht;
- 22.
wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
- 23.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- 24.
Wohnungseigentumsrecht;
- 25.
Dienst- und Werkvertragsrecht,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.