zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 36
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular