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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 39 

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.