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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
§ 3 

(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,
1.wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,um 10 Punkte,
 wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,um 20 Punkte,
2.wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,um 20 Punkte,
 wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,um 40 Punkte,
3.wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,um 20 Punkte,
4.wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,um 20 Punkte,
5.wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,um 30 Punkte,
6.wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,um 30 Punkte

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.
(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).