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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
§ 5 

(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
bei mindestens 130 Punktennach Stufe I,
bei mindestens 160 Punktennach Stufe II,
bei mindestens 190 Punktennach Stufe III,
bei mindestens 220 Punktennach Stufe IV,
bei mindestens 250 Punktennach Stufe V,
bei mindestens 280 Punktennach Stufe VI

erbracht.
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird
bei Pflegezulage nach Stufe III 
 mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV 
 mindestens nach Stufe II,
bei Pflegezulage nach Stufe V 
 mindestens nach Stufe III,

erbracht.