Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz - BVLG) § 1Rechtsform, Name
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.