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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)
§ 1 Vergütung

Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder  ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.