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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)
§ 1
Vergütung
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.
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