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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt
II. 

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.