Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt II.
Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.