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Bundeswahlgesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BWahlG

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956

Vollzitat:

"Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
 zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Erster Abschnitt
 Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2Gliederung des Wahlgebietes
§ 3Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
§ 5Berechnung der Sitzverteilung
§ 6Vergabe der Sitze an Bewerber
§ 7(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
 Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8Gliederung der Wahlorgane
§ 9Bildung der Wahlorgane
§ 10Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11Ehrenämter
Dritter Abschnitt
 Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12Wahlrecht
§ 13Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14Ausübung des Wahlrechts
§ 15Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
 Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16Wahltag
§ 17Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22Vertrauensperson
§ 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25Beseitigung von Mängeln
§ 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27Landeslisten
§ 28Zulassung der Landeslisten
§ 29(weggefallen)
§ 30Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
 Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36Briefwahl
Sechster Abschnitt
 Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
 Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43Nachwahl
§ 44Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48Berufung von Nachfolgern
Neunter Abschnitt
 Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49Anfechtung
§ 49aOrdnungswidrigkeiten
§ 49bStaatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50Wahlkosten
§ 51(weggefallen)
§ 52Bundeswahlordnung
§ 53Übergangsregelung
§ 54Fristen, Termine und Form
§ 55Reformkommission
Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
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§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
(3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.

Fußnote

§ 1 Abs. 3: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
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§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
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§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.
die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
3.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
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§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

(1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
1.
die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
2.
Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
(3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

Fußnote

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.
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§ 5 Berechnung der Sitzverteilung

(1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
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§ 6 Vergabe der Sitze an Bewerber

(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
(2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

Fußnote

§ 6 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
§ 6 Abs. 4 Satz 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
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§ 8 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
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§ 9 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
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§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1.
nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2.
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
1.
für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2.
für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
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§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
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§ 14 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
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§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
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§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
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§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
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§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
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§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
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§ 22 Vertrauensperson

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
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§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
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§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
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§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.
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§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
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§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
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§ 29 (weggefallen)

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
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§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
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§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
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§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
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§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1.
seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
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§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2.
das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4.
die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5.
das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a)
seinen Wahlschein,
b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
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§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
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§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
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§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.
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§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
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§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
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§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
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§ 44 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Verzicht,
5.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.

Fußnote

§ 46 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1a G v. 3.5.2013 I 1082 mWv 9.5.2013, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 14 Buchst. a G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023
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§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
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§ 48 Berufung von Nachfolgern

(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.

Fußnote

§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar
§ 48 Abs. 1 Satz 6 u. 7: Früher Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c)
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.
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§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3.
die Wahlzeit,
4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8.
das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13.
die Briefwahl,
14.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
15.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
17.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Reformkommission

Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)


I.
Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II.
Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen 
 die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
75 Prozent,
2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 
 a)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
2 Prozent,
 b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
5 Prozent,
 c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
7 Prozent,
 d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,
3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland 
 a)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
4 Prozent
  und 
 b)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 91, S. 3 – 62)


WahlkreisGebiet des Wahlkreises
Nr.Name
Schleswig-Holstein
1Flensburg – SchleswigKreisfreie Stadt Flensburg
  Kreis Schleswig-Flensburg
2Nordfriesland – Dithmarschen NordKreis Nordfriesland
  vom Kreis Dithmarschen
   amtsfreie Gemeinde Heide
   Amt Büsum-Wesselburen
    die Gemeinden
Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich
   Kirchspielslandgemeinde Eider
    die Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm
   Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
    die Gemeinden
Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3Steinburg – Dithmarschen SüdKreis Steinburg
  vom Kreis Dithmarschen
   amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel
   Amt Burg-St. Michaelisdonn
    die Gemeinden
Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt
   Amt Marne-Nordsee
    die Gemeinden
Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen
   Amt Mitteldithmarschen
    die Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
  vom Kreis Segeberg
   amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt
   Amt Bad Bramstedt-Land
    die Gemeinden
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4Rendsburg-EckernfördeVom Kreis Rendsburg-Eckernförde
   amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
   Amt Achterwehr
    die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee
   Amt Bordesholm
    die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
   Amt Dänischenhagen
    die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
   Amt Dänischer Wohld
    die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
   Amt Eiderkanal
    die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
   Amt Eidertal
    die Gemeinden
Blumenthal, Böhnhusen, Flintbek, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee, Schönhorst, Techelsdorf
   Amt Fockbek
    die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
   Amt Hohner Harde
    die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
   Amt Hüttener Berge
    die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt
   Amt Jevenstedt
    die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld
   Amt Mittelholstein
    die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld
   Amt Nortorfer Land
    die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder
   Amt Schlei-Ostsee
    die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5KielKreisfreie Stadt Kiel
  vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
   amtsfreie Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6Plön – NeumünsterKreisfreie Stadt Neumünster
  Kreis Plön
  vom Kreis Segeberg
   Amt Boostedt-Rickling
    die Gemeinden
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7PinnebergKreis Pinneberg
8Segeberg – Stormarn-MitteVom Kreis Segeberg
   amtsfreie Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt
   Amt Auenland Südholstein
    die Gemeinden
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld
   Amt Bornhöved
    die Gemeinden
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
   Amt Itzstedt
    die Gemeinden
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)
   Amt Kisdorf
    die Gemeinden
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen
   Amt Leezen
    die Gemeinden
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
   Amt Trave-Land
    die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)
  vom Kreis Stormarn
   amtsfreie Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide
   Amt Bad Oldesloe-Land
    die Gemeinden
Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück
   Amt Bargteheide-Land
    die Gemeinden
Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel
   Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9Ostholstein – Stormarn-NordKreis Ostholstein
  vom Kreis Stormarn
   amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)
   Amt Nordstormarn
    die Gemeinden
Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10Herzogtum Lauenburg – Stormarn-SüdVom Kreis Herzogtum Lauenburg
   amtsfreie Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg
   Amt Breitenfelde
    die Gemeinden
Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf
   Amt Büchen
    die Gemeinden
Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze
   Amt Hohe Elbgeest
    die Gemeinden
Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth
   Amt Lauenburgische Seen
    die Gemeinden
Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen
   Amt Lütau
    die Gemeinden
Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau
   Amt Schwarzenbek-Land
    die Gemeinden
Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms
   vom Amt Sandesneben-Nusse
    die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)
  vom Kreis Stormarn
   amtsfreie Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek
   Amt Siek
    die Gemeinden
Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld
   Amt Trittau
    die Gemeinden
Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11LübeckKreisfreie Stadt Lübeck
  vom Kreis Herzogtum Lauenburg
   Amt Berkenthin
    die Gemeinden
Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade
   vom Amt Sandesneben-Nusse
    die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg IKreisfreie Stadt Schwerin
 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
   amtsfreie Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen
   Amt Boizenburg-Land
    die Gemeinden
Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg
   Amt Dömitz-Malliß
    die Gemeinden
Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank
   Amt Grabow
    die Gemeinden
Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow
   Amt Hagenow-Land
    die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
   Amt Ludwigslust-Land
    die Gemeinden
Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin
   Amt Neustadt-Glewe
    die Gemeinden
Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe
   Amt Stralendorf
    die Gemeinden
Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow
   Amt Wittenburg
    die Gemeinden
Wittenburg, Wittendörp
   Amt Zarrentin
    die Gemeinden
Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
  vom Landkreis Nordwestmecklenburg
   Amt Gadebusch
    die Gemeinden
Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken
   Amt Lützow-Lübstorf
    die Gemeinden
Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen
   Amt Rehna
    die Gemeinden
Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee
   Amt Schönberger Land
    die Gemeinden
Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
13Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II –
Landkreis Rostock I
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
  amtsfreie Gemeinde Parchim
  Amt Crivitz
    die Gemeinden
Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel
   Amt Eldenburg Lübz
    die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder
   Amt Goldberg-Mildenitz
    die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
   Amt Parchimer Umland
    die Gemeinden
Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow
   Amt Plau am See
    die Gemeinden
Barkhagen, Ganzlin, Plau am See
   Amt Sternberger Seenlandschaft
    die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
  vom Landkreis Nordwestmecklenburg
   amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
   Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
    die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
   Amt Grevesmühlen-Land
    die Gemeinden
Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
   Amt Klützer Winkel
    die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow
   Amt Neuburg
    die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg
   Amt Neukloster-Warin
    die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
  vom Landkreis Rostock
   amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
   Amt Bad Doberan-Land
    die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
   Amt Neubukow-Salzhaff
    die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
14Rostock – Landkreis Rostock IIKreisfreie Stadt Rostock
  vom Landkreis Rostock
   amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
   Amt Carbäk
    die Gemeinden
Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf
   Amt Rostocker Heide
    die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen
   Amt Schwaan
    die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf
   Amt Tessin
    die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
   Amt Warnow-West
    die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
15Vorpommern-Rügen –
Vorpommern-Greifswald I
Landkreis Vorpommern-Rügen
 vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
   amtsfreie Gemeinde Greifswald
   Amt Landhagen
    die Gemeinden
Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
16Mecklenburgische Seenplatte I –
Vorpommern-Greifswald II
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
  amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
   Amt Friedland
    die Gemeinden
Datzetal, Friedland, Galenbeck
   Amt Neverin
    die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow
   Amt Stargarder Land
    die Gemeinden
Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf
   Amt Woldegk
    die Gemeinden
Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
  vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
   amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde
   Amt Am Peenestrom
    die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz
   Amt Am Stettiner Haff
    die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin
   Amt Anklam-Land
    die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene
   Amt Jarmen-Tutow
    die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow
   Amt Lubmin
    die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
   Amt Löcknitz-Penkun
    die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow
   Amt Peenetal/Loitz
    die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
   Amt Torgelow-Ferdinandshof
    die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg
   Amt Uecker-Randow-Tal
    die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin
   Amt Usedom-Nord
    die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz
   Amt Usedom-Süd
    die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
   Amt Züssow
    die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
17Mecklenburgische Seenplatte II –
Landkreis Rostock III
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
  amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
   Amt Demmin-Land
    die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin
   Amt Malchin am Kummerower See
    die Gemeinden
Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen
   Amt Malchow
    die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
   Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
    die Gemeinden
Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow
   Amt Neustrelitz-Land
    die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow
   Amt Penzliner Land
    die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
   Amt Röbel-Müritz
    die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz
   Amt Seenlandschaft Waren
    die Gemeinden
Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe
   Amt Stavenhagen
    die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
   Amt Treptower Tollensewinkel
    die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
  vom Landkreis Rostock
   amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow
   Amt Bützow-Land
    die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin
   Amt Gnoien
    die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf
   Amt Güstrow-Land
    die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
   Amt Krakow am See
    die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf
   Amt Laage
    die Gemeinden
Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
   Amt Mecklenburgische Schweiz
    die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
Hamburg
18Hamburg-MitteVom Bezirk Hamburg-Mitte
   die Stadtteile
Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 23)
  vom Bezirk Hamburg-Nord
   die Stadtteile
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
19Hamburg-AltonaBezirk Altona
20Hamburg-EimsbüttelBezirk Eimsbüttel
21Hamburg-NordVom Bezirk Hamburg-Nord
   die Stadtteile
Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
  vom Bezirk Wandsbek
   die Stadtteile
Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 22)
22Hamburg-WandsbekVom Bezirk Wandsbek
   die Stadtteile
Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
23Hamburg-Bergedorf – HarburgBezirk Bergedorf
  Bezirk Harburg
  vom Bezirk Hamburg-Mitte
   der Stadtteil Wilhelmsburg
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
Niedersachsen
24Aurich – EmdenKreisfreie Stadt Emden
  Landkreis Aurich
25UnteremsLandkreis Leer
  vom Landkreis Emsland
   die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
   Samtgemeinde Dörpen
    die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen
   Samtgemeinde Lathen
    die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum
   Samtgemeinde Nordhümmling
    die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold
   Samtgemeinde Sögel
    die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
   Samtgemeinde Werlte
    die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
26Friesland – Wilhelmshaven – WittmundKreisfreie Stadt Wilhelmshaven
 Landkreis Friesland
  Landkreis Wittmund
27Oldenburg – AmmerlandKreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)
  Landkreis Ammerland
28Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst
 Landkreis Oldenburg
  Landkreis Wesermarsch
29Cuxhaven – Stade IILandkreis Cuxhaven
  vom Landkreis Stade
   die Gemeinde Drochtersen
   Samtgemeinde Nordkehdingen
    die Gemeinden
Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen
   Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
    die Gemeinden
Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
30Stade I – Rotenburg IIVom Landkreis Rotenburg (Wümme)
   die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg
   Samtgemeinde Geestequelle
    die Gemeinden
Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel
   Samtgemeinde Selsingen
    die Gemeinden
Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen
   Samtgemeinde Sittensen
    die Gemeinden
Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste
   Samtgemeinde Tarmstedt
    die Gemeinden
Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt
   Samtgemeinde Zeven
    die Gemeinden
Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)
  vom Landkreis Stade
   die Gemeinden
Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade
   Samtgemeinde Apensen
    die Gemeinden
Apensen, Beckdorf, Sauensiek
   Samtgemeinde Fredenbeck
    die Gemeinden
Deinste, Fredenbeck, Kutenholz
   Samtgemeinde Harsefeld
    die Gemeinden
Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld
   Samtgemeinde Horneburg
    die Gemeinden
Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf
   Samtgemeinde Lühe
    die Gemeinden
Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)
31MittelemsLandkreis Grafschaft Bentheim
  vom Landkreis Emsland
   die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen
   Samtgemeinde Freren
    die Gemeinden
Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine
   Samtgemeinde Herzlake
    die Gemeinden
Dohren, Herzlake, Lähden
   Samtgemeinde Lengerich
    die Gemeinden
Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup
   Samtgemeinde Spelle
    die Gemeinden
Lünne, Schapen, Spelle
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
32Cloppenburg – VechtaLandkreis Cloppenburg
  Landkreis Vechta
33Diepholz – Nienburg ILandkreis Diepholz
  vom Landkreis Nienburg (Weser)
   Samtgemeinde Grafschaft Hoya
    die Gemeinden
Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe
   Samtgemeinde Uchte
    die Gemeinden
Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
34Osterholz – VerdenLandkreis Osterholz
  Landkreis Verden
35Rotenburg I – HeidekreisLandkreis Heidekreis
  vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
   die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede
   Samtgemeinde Bothel
    die Gemeinden
Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede
   Samtgemeinde Fintel
    die Gemeinden
Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde
   Samtgemeinde Sottrum
    die Gemeinden
Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
36HarburgLandkreis Harburg
37Lüchow-Dannenberg – LüneburgLandkreis Lüchow-Dannenberg
 Landkreis Lüneburg
38Osnabrück-LandVom Landkreis Osnabrück
   die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln
   Samtgemeinde Artland
    die Gemeinden
Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück
   Samtgemeinde Bersenbrück
    die Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste
   Samtgemeinde Fürstenau
    die Gemeinden
Berge, Bippen, Stadt Fürstenau
   Samtgemeinde Neuenkirchen
    die Gemeinden
Merzen, Neuenkirchen, Voltlage
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
39Stadt OsnabrückKreisfreie Stadt Osnabrück
  vom Landkreis Osnabrück
   die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
40Nienburg II – SchaumburgLandkreis Schaumburg
  vom Landkreis Nienburg (Weser)
   die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg
   Samtgemeinde Heemsen
    die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
   Samtgemeinde Mittelweser
    die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
   Samtgemeinde Steimbke
    die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
   Samtgemeinde Weser-Aue
    die Gemeinden
Balge, Binnen, Flecken Liebenau, Marklohe, Pennigsehl, Wietzen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
41Stadt Hannover I„Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
   Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
42Stadt Hannover II„Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
   Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
43Hannover-Land IVon der Region Hannover
   die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)
44Celle – UelzenLandkreis Celle
  Landkreis Uelzen
45Gifhorn – PeineLandkreis Peine
  vom Landkreis Gifhorn
   die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen
   Samtgemeinde Hankensbüttel
    die Gemeinden
Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
   Samtgemeinde Isenbüttel
    die Gemeinden
Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel
   Samtgemeinde Meinersen
    die Gemeinden
Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)
   Samtgemeinde Papenteich
    die Gemeinden
Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
   Samtgemeinde Wesendorf
    die Gemeinden
Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)
46Hameln-Pyrmont – HolzmindenLandkreis Hameln-Pyrmont
 Landkreis Holzminden
  vom Landkreis Northeim
   die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47Hannover-Land IIVon der Region Hannover
   die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)
48HildesheimLandkreis Hildesheim
49Salzgitter – WolfenbüttelKreisfreie Stadt Salzgitter
 Landkreis Wolfenbüttel
  vom Landkreis Goslar
   die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
50BraunschweigKreisfreie Stadt Braunschweig
51Helmstedt – WolfsburgKreisfreie Stadt Wolfsburg
  Landkreis Helmstedt
  vom Landkreis Gifhorn
   das gemeindefreie Gebiet Giebel
   Samtgemeinde Boldecker Land
    die Gemeinden
Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen
   Samtgemeinde Brome
    die Gemeinden
Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)
52Goslar – Northeim – Göttingen IIVom Landkreis Göttingen
  die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
   Samtgemeinde Hattorf am Harz
    die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
  vom Landkreis Goslar
   die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
  vom Landkreis Northeim
   die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
53Göttingen IVom Landkreis Göttingen
   die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
   Samtgemeinde Dransfeld
    die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
   Samtgemeinde Gieboldehausen
    die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen
   Samtgemeinde Radolfshausen
    die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
Bremen
54Bremen IVon der kreisfreien Stadt Bremen
   der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)
   vom Stadtbezirk Mitte
    der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
   vom Stadtbezirk Süd
    die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
55Bremen II – BremerhavenVon der kreisfreien Stadt Bremen
  der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)
   der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)
   vom Stadtbezirk Mitte
    der Stadtteil
Häfen (Ortsteile 122 bis 125)
   vom Stadtbezirk Süd
    der Stadtteil
Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)
    die Ortsteile
Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)
  kreisfreie Stadt Bremerhaven
Brandenburg
56Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
 Landkreis Prignitz
  vom Landkreis Havelland
   amtsfreie Gemeinde Nauen
   Amt Friesack
    die Gemeinden
Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue
   Amt Nennhausen
    die Gemeinden
Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar
   Amt Rhinow
    die Gemeinden
Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
57Uckermark – Barnim ILandkreis Uckermark
  vom Landkreis Barnim
   amtsfreie Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz
   Amt Biesenthal-Barnim
    die Gemeinden
Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ
   Amt Britz-Chorin-Oderberg
    die Gemeinden
Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee
   Amt Joachimsthal (Schorfheide)
    die Gemeinden
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
58Oberhavel – Havelland IILandkreis Oberhavel
  vom Landkreis Havelland
   amtsfreie Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)
59Märkisch-Oderland – Barnim IILandkreis Märkisch-Oderland
 vom Landkreis Barnim
   amtsfreie Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I –
Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
 vom Landkreis Havelland
  amtsfreie Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)
  vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
   amtsfreie Gemeinden
Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark
   Amt Beetzsee
    die Gemeinden
Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow
   Amt Brück
    die Gemeinden
Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch
   Amt Niemegk
    die Gemeinden
Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming
   Amt Wusterwitz
    die Gemeinden
Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz
   Amt Ziesar
    die Gemeinden
Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)
  vom Landkreis Teltow-Fläming
   amtsfreie Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
61Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming IIKreisfreie Stadt Potsdam
 vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
  amtsfreie Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
  vom Landkreis Teltow-Fläming
   amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
62Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III
Landkreis Dahme-Spreewald
 vom Landkreis Teltow-Fläming
   amtsfreie Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
   Amt Dahme/Mark
    die Gemeinden
Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
63Frankfurt (Oder) – Oder-SpreeKreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
  Landkreis Oder-Spree
64Cottbus – Spree-NeißeKreisfreie Stadt Cottbus
  Landkreis Spree-Neiße
65Elbe-Elster – Oberspreewald-LausitzLandkreis Elbe-Elster
 Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Sachsen-Anhalt
66Altmark – Jerichower LandAltmarkkreis Salzwedel
  Landkreis Jerichower Land
  Landkreis Stendal
67Börde – SalzlandkreisLandkreis Börde
  vom Salzlandkreis
   die Gemeinden
Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt
   Verbandsgemeinde Egelner Mulde
    die Gemeinden
Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben
   Verbandsgemeinde Saale-Wipper
    die Gemeinden
Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)
68HarzLandkreis Harz
  vom Salzlandkreis
   die Gemeinden
Aschersleben, Seeland
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 69)
69MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg
  vom Salzlandkreis
   die Gemeinden
Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 68)
70Anhalt – Dessau – WittenbergKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
  Landkreis Wittenberg
  vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
   die Gemeinden
Bitterfeld-Wolfen, Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Zerbst/Anhalt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
71HalleKreisfreie Stadt Halle (Saale)
  vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
   die Gemeinden
Sandersdorf-Brehna, Zörbig
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 73)
  vom Saalekreis
   die Gemeinden
Kabelsketal, Landsberg, Petersberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)
72Burgenland – SaalekreisBurgenlandkreis
  vom Saalekreis
   die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Schkopau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
73MansfeldLandkreis Mansfeld-Südharz
  vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
   die Gemeinden
Aken (Elbe), Köthen (Anhalt), Osternienburger Land, Südliches Anhalt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 71)
  vom Saalekreis
   die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün
   Verbandsgemeinde Weida-Land
    die Gemeinden
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 72)
Berlin
74Berlin-MitteBezirk Mitte
75Berlin-PankowBezirk Pankow
   ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 82)
76Berlin-ReinickendorfBezirk Reinickendorf
77Berlin-Spandau – Charlottenburg NordBezirk Spandau
 vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
   das Gebiet nördlich der Spree
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
78Berlin-Steglitz-ZehlendorfBezirk Steglitz-Zehlendorf
79Berlin-Charlottenburg-WilmersdorfBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
  ohne das Gebiet nördlich der Spree
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
80Berlin-Tempelhof-SchönebergBezirk Tempelhof-Schöneberg
81Berlin-NeuköllnBezirk Neukölln
82Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg OstBezirk Friedrichshain-Kreuzberg
 vom Bezirk Pankow
   das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 75)
83Berlin-Treptow-KöpenickBezirk Treptow-Köpenick
84Berlin-Marzahn-HellersdorfBezirk Marzahn-Hellersdorf
85Berlin-LichtenbergBezirk Lichtenberg
Nordrhein-Westfalen
86Aachen IVon der Städteregion Aachen
   die Stadt Aachen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 87)
87Aachen IIVon der Städteregion Aachen
   die Gemeinden
Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 86)
88HeinsbergKreis Heinsberg
89DürenKreis Düren
90Rhein-Erft-Kreis IVom Rhein-Erft-Kreis
   die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91)
91Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis IIKreis Euskirchen
  vom Rhein-Erft-Kreis
   die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 90)
92Köln IVon der kreisfreien Stadt Köln
   vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
    die Stadtteile
Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 93)
   die Stadtbezirke
7 Porz, 8 Kalk
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 100)
93Köln IIVon der kreisfreien Stadt Köln
   vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
    die Stadtteile
Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 92)
   die Stadtbezirke
2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 94, 100)
94Köln IIIVon der kreisfreien Stadt Köln
   die Stadtbezirke
4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 100)
95BonnKreisfreie Stadt Bonn
96Rhein-Sieg-Kreis IVom Rhein-Sieg-Kreis
   die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
97Rhein-Sieg-Kreis IIVom Rhein-Sieg-Kreis
   die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
98Oberbergischer KreisOberbergischer Kreis
99Rheinisch-Bergischer KreisRheinisch-Bergischer Kreis
100Leverkusen – Köln IVKreisfreie Stadt Leverkusen
  von der kreisfreien Stadt Köln
   der Stadtbezirk 9 Mülheim
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 94)
101Wuppertal IVon der kreisfreien Stadt Wuppertal
   die Stadtbezirke
0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 102)
102Solingen – Remscheid – Wuppertal IIKreisfreie Stadt Remscheid
 Kreisfreie Stadt Solingen
  von der kreisfreien Stadt Wuppertal
   die Stadtbezirke
4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 101)
103Mettmann IVom Kreis Mettmann
   die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 104)
104Mettmann IIVom Kreis Mettmann
   die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 103)
105Düsseldorf IVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
   die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 106)
106Düsseldorf IIVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
   die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 105)
107Neuss IVom Rhein-Kreis Neuss
   die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
108MönchengladbachKreisfreie Stadt Mönchengladbach
109Krefeld I – Neuss IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
   die Stadtbezirke
1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113)
  vom Rhein-Kreis Neuss
   die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 107)
110ViersenKreis Viersen
111KleveKreis Kleve
112Wesel IVom Kreis Wesel
   die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 116)
113Krefeld II – Wesel IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
   die Stadtbezirke
2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 109)
  vom Kreis Wesel
   die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 116)
114Duisburg IVon der kreisfreien Stadt Duisburg
   die Stadtbezirke
600 Rheinhausen, 700 Süd
   vom Stadtbezirk 500 Mitte
    die Stadtteile
501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 505 Neudorf-Nord, 506 Neudorf-Süd, 507 Dellviertel, 508 Hochfeld, 509 Wanheimerort
  (Übrige Stadtbezirke und der Stadtteil 504 Duissern des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 115)
115Duisburg IIVon der kreisfreien Stadt Duisburg
   die Stadtbezirke
100 Walsum, 200 Hamborn, 300 Meiderich/Beeck, 400 Homberg/Ruhrort/Baerl
   vom Stadtbezirk 500 Mitte
    der Stadtteil 504 Duissern
  (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 114)
116Oberhausen – Wesel IIIKreisfreie Stadt Oberhausen
  vom Kreis Wesel
   die Gemeinde Dinslaken
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 113)
117Mülheim – Essen IKreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr
  von der kreisfreien Stadt Essen
   der Stadtbezirk IV
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 119)
118Essen IIVon der kreisfreien Stadt Essen
   die Stadtbezirke I, V, VI, VII
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 119)
119Essen IIIVon der kreisfreien Stadt Essen
   die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 118)
120Recklinghausen IVom Kreis Recklinghausen
   die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 124)
121Recklinghausen IIVom Kreis Recklinghausen
   die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 124)
122GelsenkirchenKreisfreie Stadt Gelsenkirchen
123Steinfurt I – Borken IVom Kreis Borken
   die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125)
  vom Kreis Steinfurt
   die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 126, 127)
124Bottrop – Recklinghausen IIIKreisfreie Stadt Bottrop
  vom Kreis Recklinghausen
   die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 121)
125Borken IIVom Kreis Borken
   die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
126Coesfeld – Steinfurt IIKreis Coesfeld
  vom Kreis Steinfurt
   die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 127)
127Steinfurt IIIVom Kreis Steinfurt
   die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126)
128MünsterKreisfreie Stadt Münster
129WarendorfKreis Warendorf
130Gütersloh IVom Kreis Gütersloh
   die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 135)
131Bielefeld – Gütersloh IIKreisfreie Stadt Bielefeld
  vom Kreis Gütersloh
   die Gemeinde Werther (Westf.)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 135)
132Herford – Minden-Lübbecke IIKreis Herford
  vom Kreis Minden-Lübbecke
   die Gemeinde Bad Oeynhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
133Minden-Lübbecke IVom Kreis Minden-Lübbecke
   die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 132)
134Lippe IVom Kreis Lippe
   die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
135Höxter – Gütersloh III – Lippe IIKreis Höxter
  vom Kreis Gütersloh
   die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 131)
  vom Kreis Lippe
   die Gemeinden
Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 134)
136PaderbornKreis Paderborn
137Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis IKreisfreie Stadt Hagen
  vom Ennepe-Ruhr-Kreis
   die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 138)
138Ennepe-Ruhr-Kreis IIVom Ennepe-Ruhr-Kreis
   die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 137)
139Bochum IVon der kreisfreien Stadt Bochum
   die Stadtbezirke
1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 140)
140Herne – Bochum IIKreisfreie Stadt Herne
  von der kreisfreien Stadt Bochum
   die Stadtbezirke
3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 139)
141Dortmund IVon der kreisfreien Stadt Dortmund
   vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
    die Stadtteile
Innenstadt-West, Innenstadt-Ost
   die Stadtbezirke
6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede
  (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 142)
142Dortmund IIVon der kreisfreien Stadt Dortmund
   vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
    der Stadtteil Innenstadt-Nord
   die Stadtbezirke
4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst
  (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 141)
143Unna IVom Kreis Unna
   die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144Hamm – Unna IIKreisfreie Stadt Hamm
  vom Kreis Unna
   die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 143)
145SoestKreis Soest
146HochsauerlandkreisHochsauerlandkreis
147Siegen-WittgensteinKreis Siegen-Wittgenstein
148Olpe – Märkischer Kreis IKreis Olpe
  vom Märkischen Kreis
   die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
149Märkischer Kreis IIVom Märkischen Kreis
   die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
Sachsen
150NordsachsenLandkreis Nordsachsen
151Leipzig IVon der kreisfreien Stadt Leipzig
   die Stadtbezirke
Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 152)
152Leipzig IIVon der kreisfreien Stadt Leipzig
   die Stadtbezirke
Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 151)
153Leipzig-LandLandkreis Leipzig
154MeißenLandkreis Meißen
155Bautzen IVom Landkreis Bautzen
   die Gemeinden
Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau
   Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda
    die Gemeinden
Bischofswerda, Rammenau
   Verwaltungsgemeinschaft Großharthau
    die Gemeinden
Frankenthal, Großharthau
   Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.
    die Gemeinden
Großpostwitz/O.L., Obergurig
   Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück
    die Gemeinden
Königsbrück, Laußnitz, Neukirch
   Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz
    die Gemeinden
Neschwitz, Puschwitz
   Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz
    die Gemeinden
Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina
   Verwaltungsverband Am Klosterwasser
    die Gemeinden
Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 159)
156GörlitzLandkreis Görlitz
157Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeLandkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
158Dresden IVon der kreisfreien Stadt Dresden
   die Ortsamtsbereiche
Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis
  (Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 159)
159Dresden II – Bautzen IIVon der kreisfreien Stadt Dresden
   die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen
   die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
  (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 158)
  vom Landkreis Bautzen
   die Gemeinden
Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
160MittelsachsenVom Landkreis Mittelsachsen
   die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Jahnatal, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim
   Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn
    die Gemeinden
Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.
   Verwaltungsgemeinschaft Mittweida
    die Gemeinden
Altmittweida, Mittweida
   Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz
    die Gemeinden
Dorfchemnitz, Sayda
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
161ChemnitzKreisfreie Stadt Chemnitz
162Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis IIVom Erzgebirgskreis
  die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.
   Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf
    die Gemeinden
Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf
   Verwaltungsgemeinschaft Lugau
    die Gemeinden
Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz
  .Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.
    die Gemeinden
Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.
   von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
    die Gemeinde Zwönitz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
  vom Landkreis Mittelsachsen
   die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg
   Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt
    die Gemeinden
Burgstädt, Mühlau, Taura
   Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz
    die Gemeinden
Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)
  vom Landkreis Zwickau
    die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz
   Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna
    die Gemeinden
Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna
   Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg
    die Gemeinden
Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
163Erzgebirgskreis IVom Erzgebirgskreis
   die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein
   Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein-Königswalde
    die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde
   Verwaltungsgemeinschaft Geyer-Tannenberg
    die Gemeinden
Geyer, Tannenberg
   Verwaltungsgemeinschaft Kurort Seiffen – Deutschneudorf – Heidersdorf
    die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
   Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
    die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau
   Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
    die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau
   Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
    die Gemeinden
Bockau, Zschorlau
   von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
    die Gemeinde Elterlein
   Verwaltungsverband Wildenstein
    die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
164ZwickauVom Landkreis Zwickau
   die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau
   Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz
    die Gemeinden
Crimmitschau, Dennheritz
   Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg
    die Gemeinden
Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg
   Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg
    die Gemeinden
Meerane, Schönberg
   Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg
    die Gemeinden
Oberwiera, Remse, Waldenburg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
165VogtlandkreisVogtlandkreis
Hessen
166WaldeckVom Landkreis Kassel
   die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wesertal, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)
  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
   die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
167KasselKreisfreie Stadt Kassel
  vom Landkreis Kassel
   die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
168Werra-Meißner – Hersfeld-RotenburgLandkreis Hersfeld-Rotenburg
 Werra-Meißner-Kreis
169Schwalm-EderSchwalm-Eder-Kreis
  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
   die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
170MarburgLandkreis Marburg-Biedenkopf
171Lahn-DillLahn-Dill-Kreis
  vom Landkreis Gießen
   die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172)
172GießenVom Landkreis Gießen
   die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim a. d. Lahn, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 171)
  vom Vogelsbergkreis
   die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 174)
173FuldaLandkreis Fulda
  vom Vogelsbergkreis
   die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schwalmtal, Ulrichstein, Wartenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 174)
174Main-Kinzig – Wetterau II – SchottenVom Main-Kinzig-Kreis
  die Gemeinden
Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach und der Gutsbezirk Spessart
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 179)
  vom Vogelsbergkreis
   die Gemeinde Schotten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 173)
  vom Wetteraukreis
   die Gemeinden
Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
175HochtaunusVom Hochtaunuskreis
   die Gemeinden
Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten im Taunus, Usingen, Wehrheim, Weilrod
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180)
  vom Landkreis Limburg-Weilburg
   die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
176Wetterau IVom Wetteraukreis
   die Gemeinden
Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rosbach v. d. Höhe, Wölfersheim, Wöllstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
177Rheingau-Taunus – LimburgRheingau-Taunus-Kreis
  vom Landkreis Limburg-Weilburg
   die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
178WiesbadenKreisfreie Stadt Wiesbaden
179HanauVom Main-Kinzig-Kreis
   die Gemeinden
Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
180Main-TaunusMain-Taunus-Kreis
  vom Hochtaunuskreis
   die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
181Frankfurt am Main IVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
   die Stadtteile
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallus, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend-Nord, Westend-Süd, Zeilsheim
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 182)
182Frankfurt am Main IIVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
   die Stadtteile
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Flughafen, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach-Riedberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend-Ost, Nordend-West, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen-Nord, Sachsenhausen-Süd, Schwanheim, Seckbach
  (Übrige Stadtteile s. Wkr 181)
183Groß-GerauLandkreis Groß-Gerau
184OffenbachKreisfreie Stadt Offenbach am Main
  vom Landkreis Offenbach
   die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
185DarmstadtKreisfreie Stadt Darmstadt
  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
   die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
186OdenwaldOdenwaldkreis
  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
   die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
  vom Landkreis Offenbach
   die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 184)
187BergstraßeLandkreis Bergstraße
Thüringen
188Eichsfeld – Nordhausen –
Kyffhäuserkreis
Landkreis Eichsfeld
 Landkreis Kyffhäuserkreis
  Landkreis Nordhausen
189Eisenach – Wartburgkreis –
Unstrut-Hainich-Kreis
Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis
 Landkreis Wartburgkreis
190Jena – Sömmerda – Weimarer Land IKreisfreie Stadt Jena
 Landkreis Sömmerda
  vom Landkreis Weimarer Land
   verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Ilmtal-Weinstraße
   Erfüllende Gemeinde Am Ettersberg
    die Gemeinden
Am Ettersberg, Ballstedt, Ettersburg, Neumark
   Erfüllende Gemeinde Bad Sulza
    die Gemeinden
Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra, Schmiedehausen
   Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
    die Gemeinden
Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf
   Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
    die Gemeinden
Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 192)
191Gotha – Ilm-KreisLandkreis Gotha
  Landkreis Ilm-Kreis
192Erfurt – Weimar – Weimarer Land IIKreisfreie Stadt Erfurt
 Kreisfreie Stadt Weimar
  vom Landkreis Weimarer Land
   verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Grammetal
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
193Gera – Greiz – Altenburger LandKreisfreie Stadt Gera
  Landkreis Altenburger Land
  Landkreis Greiz
194Saalfeld-Rudolstadt –
Saale-Holzland-Kreis – Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saale-Holzland-Kreis
 Landkreis Saale-Orla-Kreis
  Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
195Suhl – Schmalkalden-Meiningen –
Hildburghausen – Sonneberg
Kreisfreie Stadt Suhl
 Landkreis Hildburghausen
  Landkreis Schmalkalden-Meiningen
  Landkreis Sonneberg
Rheinland-Pfalz
196NeuwiedLandkreis Altenkirchen (Westerwald)
  Landkreis Neuwied
197AhrweilerLandkreis Ahrweiler
  vom Landkreis Mayen-Koblenz
   verbandsfreie Gemeinden
Andernach, Mayen
   Verbandsgemeinde Maifeld
    die Gemeinden
Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem
   Verbandsgemeinde Mendig
    die Gemeinden
Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld
   Verbandsgemeinde Pellenz
    die Gemeinden
Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig
   Verbandsgemeinde Vordereifel
    die Gemeinden
Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
198KoblenzKreisfreie Stadt Koblenz
  vom Landkreis Mayen-Koblenz
   verbandsfreie Gemeinde Bendorf
   Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
    die Gemeinden
Alken, Brey, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Rhens, Spay, Waldesch, Winningen, Wolken
   Verbandsgemeinde Vallendar
    die Gemeinden
Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg
   Verbandsgemeinde Weißenthurm
    die Gemeinden
Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
  vom Rhein-Lahn-Kreis
   verbandsfreie Gemeinde Lahnstein
   Verbandsgemeinde Loreley
    die Gemeinden
Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer
  von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
    die Gemeinden
Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 203)
199Mosel/Rhein-HunsrückLandkreis Cochem-Zell
  Rhein-Hunsrück-Kreis
  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
   verbandsfreie Gemeinde Morbach
   Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
    die Gemeinden
Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Minheim, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Neumagen-Dhron, Piesport, Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig
   Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
    die Gemeinden
Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang
   von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
    die Gemeinden
Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 201)
200KreuznachLandkreis Bad Kreuznach
  Landkreis Birkenfeld
201BitburgEifelkreis Bitburg-Prüm
  Landkreis Vulkaneifel
  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
   verbandsfreie Gemeinde Wittlich
   Verbandsgemeinde Wittlich-Land
    die Gemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld,
    Manderscheid, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid
   von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
    die Gemeinden
Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
202TrierKreisfreie Stadt Trier
  Landkreis Trier-Saarburg
203MontabaurWesterwaldkreis
  vom Rhein-Lahn-Kreis
   Verbandsgemeinde Aar-Einrich
    die Gemeinden
Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn
   Verbandsgemeinde Diez
    die Gemeinden
Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach
   Verbandsgemeinde Nastätten
    die Gemeinden
Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb
   von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
    die Gemeinden
Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
204MainzKreisfreie Stadt Mainz
  vom Landkreis Mainz-Bingen
   verbandsfreie Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
   Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
    die Gemeinden
Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz
   Verbandsgemeinde Nieder-Olm
    die Gemeinden
Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim
   Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
    die Gemeinden
Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
205WormsKreisfreie Stadt Worms
  Landkreis Alzey-Worms
  vom Landkreis Mainz-Bingen
   Verbandsgemeinde Bodenheim
    die Gemeinden
Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim
   Verbandsgemeinde Rhein-Selz
    die Gemeinden
Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Friesenheim, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Köngernheim, Ludwigshöhe, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim, Wintersheim
   Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
    die Gemeinden
Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 204)
206Ludwigshafen/FrankenthalKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
  Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
  vom Rhein-Pfalz-Kreis
   verbandsfreie Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt
   Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim
    die Gemeinden
Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau
   Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
    die Gemeinden
Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim, Lambsheim
   Verbandsgemeinde Maxdorf
    die Gemeinden
Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf
   von der Verbandsgemeinde Rheinauen
    die Gemeinden
Altrip, Neuhofen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
207Neustadt – SpeyerKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
  Kreisfreie Stadt Speyer
  Landkreis Bad Dürkheim
  vom Rhein-Pfalz-Kreis
   verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt
   Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
    die Gemeinden
Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg
   von der Verbandsgemeinde Rheinauen
    die Gemeinden
Otterstadt, Waldsee
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
208KaiserslauternKreisfreie Stadt Kaiserslautern
  Donnersbergkreis
  Landkreis Kusel
  vom Landkreis Kaiserslautern
   Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
    die Gemeinden
Enkenbach-Alsenborn, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach, Waldleiningen
   Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
    die Gemeinden
Frankelbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Niederkirchen, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen, Sulzbachtal
   Verbandsgemeinde Weilerbach
    die Gemeinden
Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
209PirmasensKreisfreie Stadt Pirmasens
  Kreisfreie Stadt Zweibrücken
  Landkreis Südwestpfalz
  vom Landkreis Kaiserslautern
   Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
    die Gemeinden
Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe
   Verbandsgemeinde Landstuhl
    die Gemeinden
Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Krickenbach, Landstuhl, Linden, Mittelbrunn, Oberarnbach, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt
   Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
    die Gemeinden
Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
210SüdpfalzKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
  Landkreis Germersheim
  Landkreis Südliche Weinstraße
Bayern
211AltöttingLandkreis Altötting
  Landkreis Mühldorf a. Inn
212Erding – EbersbergLandkreis Ebersberg
  Landkreis Erding
213FreisingLandkreis Freising
  Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
  vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
   die Gemeinden
Aresing, Schrobenhausen
   Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen
    die Gemeinden
Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen, Waidhofen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 215)
214FürstenfeldbruckLandkreis Dachau
  vom Landkreis Fürstenfeldbruck
   die Gemeinden
Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Maisach, Moorenweis, Olching, Puchheim, Türkenfeld
   Verwaltungsgemeinschaft Grafrath
    die Gemeinden
Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising
   Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
    die Gemeinden
Adelshofen, Althegnenberg, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Mittelstetten, Oberschweinbach
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 223)
215IngolstadtKreisfreie Stadt Ingolstadt
  Landkreis Eichstätt
  vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
   die Gemeinden
Burgheim, Ehekirchen, Karlshuld, Karlskron, Königsmoos, Neuburg a. d. Donau, Oberhausen, Rennertshofen, Weichering
   Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau
    die Gemeinden
Bergheim, Rohrenfels
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 213)
216München-NordVon der kreisfreien Stadt München
   die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 219)
217München-OstVon der kreisfreien Stadt München
   die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 218, 219)
218München-SüdVon der kreisfreien Stadt München
   die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 219)
219München-West/MitteVon der kreisfreien Stadt München
   die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 218)
220München-LandLandkreis München
221RosenheimKreisfreie Stadt Rosenheim
  Landkreis Rosenheim
222Bad Tölz-Wolfratshausen – MiesbachLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
 Landkreis Miesbach
223Starnberg – Landsberg am LechLandkreis Landsberg am Lech
 Landkreis Starnberg
  vom Landkreis Fürstenfeldbruck
   die Gemeinde Germering
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 214)
224TraunsteinLandkreis Berchtesgadener Land
  Landkreis Traunstein
225WeilheimLandkreis Garmisch-Partenkirchen
  Landkreis Weilheim-Schongau
226DeggendorfLandkreis Deggendorf
  Landkreis Freyung-Grafenau
  vom Landkreis Passau
   die Gemeinden
Aicha vorm Wald, Eging a. See, Fürstenstein, Hofkirchen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
227LandshutKreisfreie Stadt Landshut
  Landkreis Kelheim
  vom Landkreis Landshut
   die Gemeinden
Adlkofen, Altdorf, Bodenkirchen, Bruckberg, Buch a. Erlbach, Eching, Ergolding, Essenbach, Geisenhausen, Hohenthann, Kumhausen, Neufahrn i. NB, Niederaichbach, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber, Tiefenbach, Vilsbiburg, Vilsheim
   Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen
    die Gemeinden
Altfraunhofen, Baierbach
   Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach
    die Gemeinden
Bayerbach b. Ergoldsbach, Ergoldsbach
   Verwaltungsgemeinschaft Furth
    die Gemeinden
Furth, Obersüßbach, Weihmichl
   Verwaltungsgemeinschaft Velden
    die Gemeinden
Neufraunhofen, Velden, Wurmsham
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
228PassauKreisfreie Stadt Passau
  vom Landkreis Passau
   die Gemeinden
Aldersbach, Bad Füssing, Bad Griesbach i. Rottal, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenzell, Haarbach, Hauzenberg, Hutthurm, Kirchham, Kößlarn, Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn, Neukirchen vorm Wald, Obernzell, Ortenburg, Pocking, Ruderting, Ruhstorf a. d. Rott, Salzweg, Sonnen, Tettenweis, Thyrnau, Tiefenbach, Untergriesbach, Vilshofen an der Donau, Wegscheid, Windorf
   Verwaltungsgemeinschaft Aidenbach
    die Gemeinden
Aidenbach, Beutelsbach
   Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster
    die Gemeinden
Malching, Rotthalmünster
   Verwaltungsgemeinschaft Tittling
    die Gemeinden
Tittling, Witzmannsberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
229Rottal-InnLandkreis Dingolfing-Landau
  Landkreis Rottal-Inn
  vom Landkreis Landshut
   Verwaltungsgemeinschaft Gerzen
    die Gemeinden
Aham, Gerzen, Kröning, Schalkham
   Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar
    die Gemeinden
Postau, Weng, Wörth a. d. Isar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 227)
230StraubingKreisfreie Stadt Straubing
  Landkreis Regen
  Landkreis Straubing-Bogen
231AmbergKreisfreie Stadt Amberg
  Landkreis Amberg-Sulzbach
  Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
232RegensburgKreisfreie Stadt Regensburg
  vom Landkreis Regensburg
   die Gemeinden
Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Hagelstadt, Hemau, Köfering, Lappersdorf, Mintraching, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfatter, Regenstauf, Schierling, Sinzing, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Zeitlarn
   Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim
    die Gemeinden
Alteglofsheim, Pfakofen
   Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf
    die Gemeinden
Altenthann, Bach a. d. Donau, Donaustauf
   Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz
    die Gemeinden
Duggendorf, Holzheim a. Forst, Kallmünz
   Verwaltungsgemeinschaft Laaber
    die Gemeinden
Brunn, Deuerling, Laaber
   Verwaltungsgemeinschaft Pielenhofen-Wolfsegg
    die Gemeinden
Pielenhofen, Wolfsegg
   Verwaltungsgemeinschaft Sünching
    die Gemeinden
Aufhausen, Mötzing, Riekofen, Sünching
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 233)
233SchwandorfLandkreis Cham
  Landkreis Schwandorf
  vom Landkreis Regensburg
   Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau
    die Gemeinden
Brennberg, Wörth a. d. Donau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 232)
234WeidenKreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.
  Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
  Landkreis Tirschenreuth
235BambergKreisfreie Stadt Bamberg
  vom Landkreis Bamberg
   die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullendorf, Walsdorf
   Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach
    die Gemeinden
Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald
   Verwaltungsgemeinschaft Ebrach
    die Gemeinden
Burgwindheim, Ebrach
   Verwaltungsgemeinschaft Lisberg
    die Gemeinden
Lisberg, Priesendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239)
  vom Landkreis Forchheim
   die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand
   Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
    die Gemeinden
Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach
   Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
    die Gemeinden
Effeltrich, Poxdorf
   Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
    die Gemeinden
Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau
   Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
    die Gemeinden
Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
236BayreuthKreisfreie Stadt Bayreuth
  Landkreis Bayreuth
  vom Landkreis Forchheim
   die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal
   Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
    die Gemeinden
Ebermannstadt, Unterleinleiter
   Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg
    die Gemeinden
Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
237CoburgKreisfreie Stadt Coburg
  Landkreis Coburg
  Landkreis Kronach
  vom Landkreis Hof
   die Gemeinde Geroldsgrün
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 238)
238HofKreisfreie Stadt Hof
  Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
  vom Landkreis Hof
   die Gemeinden
Bad Steben, Berg, Döhlau, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. Wald, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge
   Verwaltungsgemeinschaft Feilitzsch
    die Gemeinden
Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen
   Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
    die Gemeinden
Issigau, Lichtenberg
   Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein
    die Gemeinden
Leupoldsgrün, Schauenstein
   Verwaltungsgemeinschaft Sparneck
    die Gemeinden
Sparneck, Weißdorf
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 237)
239KulmbachLandkreis Kulmbach
  Landkreis Lichtenfels
  vom Landkreis Bamberg
   die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf
   Verwaltungsgemeinschaft Baunach
    die Gemeinden
Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf
   Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
    die Gemeinden
Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
240AnsbachKreisfreie Stadt Ansbach
  Landkreis Ansbach
  Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
241ErlangenKreisfreie Stadt Erlangen
  Landkreis Erlangen-Höchstadt
  vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
   Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld
    die Gemeinden
Dachsbach, Gerhardshofen, Uehlfeld
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 242)
242FürthKreisfreie Stadt Fürth
  Landkreis Fürth
  vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
   die Gemeinden
Bad Windsheim, Burghaslach, Dietersheim, Emskirchen, Ipsheim, Markt Erlbach, Neustadt a. d. Aisch, Obernzenn
   Verwaltungsgemeinschaft Burgbernheim
    die Gemeinden
Burgbernheim, Gallmersgarten, Illesheim, Marktbergel
   Verwaltungsgemeinschaft Diespeck
    die Gemeinden
Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten, Münchsteinach
   Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf
    die Gemeinden
Hagenbüchach, Wilhelmsdorf
   Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn
    die Gemeinden
Neuhof a. d. Zenn, Trautskirchen
   Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld
    die Gemeinden
Langenfeld, Markt Bibart, Markt Taschendorf, Oberscheinfeld, Scheinfeld, Sugenheim
   Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim
    die Gemeinden
Ergersheim, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Simmershofen, Uffenheim, Weigenheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)
243Nürnberg-NordVon der kreisfreien Stadt Nürnberg
   die Bezirke
01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
  (Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
244Nürnberg-SüdKreisfreie Stadt Schwabach
  von der kreisfreien Stadt Nürnberg
   die Bezirke
14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
  (Übrige Bezirke s. Wkr. 243)
245RothLandkreis Nürnberger Land
  Landkreis Roth
246AschaffenburgKreisfreie Stadt Aschaffenburg
  Landkreis Aschaffenburg
247Bad KissingenLandkreis Bad Kissingen
  Landkreis Haßberge
  Landkreis Rhön-Grabfeld
248Main-SpessartLandkreis Main-Spessart
  Landkreis Miltenberg
249SchweinfurtKreisfreie Stadt Schweinfurt
  Landkreis Kitzingen
  Landkreis Schweinfurt
250WürzburgKreisfreie Stadt Würzburg
  Landkreis Würzburg
251Augsburg-StadtKreisfreie Stadt Augsburg
252Augsburg-LandVom Landkreis Aichach-Friedberg
   die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried
   Verwaltungsgemeinschaft Dasing
    die Gemeinden
Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach
   Verwaltungsgemeinschaft Mering
    die Gemeinden
Mering, Schmiechen, Steindorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
  vom Landkreis Augsburg
   die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Gablingen, Gersthofen, Horgau, Königsbrunn, Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen
   Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen
    die Gemeinden
Gessertshausen, Ustersbach
   Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf
    die Gemeinden
Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf
   Verwaltungsgemeinschaft Welden
    die Gemeinden
Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255, 257)
253Donau-RiesLandkreis Dillingen a. d. Donau
  Landkreis Donau-Ries
  vom Landkreis Aichach-Friedberg
   die Gemeinde Inchenhofen
   Verwaltungsgemeinschaft Aindling
    die Gemeinden
Aindling, Petersdorf, Todtenweis
   Verwaltungsgemeinschaft Kühbach
    die Gemeinden
Kühbach, Schiltberg
   Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes
    die Gemeinden
Baar (Schwaben), Pöttmes
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252)
254Neu-UlmLandkreis Günzburg
  Landkreis Neu-Ulm
255Memmingen – UnterallgäuKreisfreie Stadt Memmingen
  Landkreis Unterallgäu
  vom Landkreis Augsburg
   die Gemeinden
Fischach, Schwabmünchen
   Verwaltungsgemeinschaft Stauden
    die Gemeinden
Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 257)
256OberallgäuKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
  Landkreis Lindau (Bodensee)
  Landkreis Oberallgäu
257OstallgäuKreisfreie Stadt Kaufbeuren
  Landkreis Ostallgäu
  vom Landkreis Augsburg
   die Gemeinde Graben
   Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
    die Gemeinden
Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen
   Verwaltungsgemeinschaft Langerringen
    die Gemeinden
Hiltenfingen, Langerringen
   Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld
    die Gemeinden
Klosterlechfeld, Untermeitingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 255)
Baden-Württemberg
258Stuttgart IVom Stadtkreis Stuttgart
   die Stadtbezirke
Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
259Stuttgart IIVom Stadtkreis Stuttgart
   die Stadtbezirke
Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
260BöblingenVom Landkreis Böblingen
   die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262, 265)
261EsslingenVom Landkreis Esslingen
   die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
262NürtingenVom Landkreis Böblingen
   die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 265)
  vom Landkreis Esslingen
   die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
263GöppingenLandkreis Göppingen
264WaiblingenVom Rems-Murr-Kreis
   die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
265LudwigsburgVom Landkreis Böblingen
   die Gemeinde Weissach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 262)
  vom Landkreis Ludwigsburg
   die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
266Neckar-ZaberVom Landkreis Heilbronn
   die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267)
  vom Landkreis Ludwigsburg
   die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
267HeilbronnStadtkreis Heilbronn
  vom Landkreis Heilbronn
   die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
268Schwäbisch Hall – HohenloheHohenlohekreis
  Landkreis Schwäbisch Hall
269Backnang – Schwäbisch GmündVom Ostalbkreis
   die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 270)
  vom Rems-Murr-Kreis
   die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
270Aalen – HeidenheimLandkreis Heidenheim
  vom Ostalbkreis
   die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
271Karlsruhe-StadtStadtkreis Karlsruhe
272Karlsruhe-LandVom Landkreis Karlsruhe
   die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
273RastattStadtkreis Baden-Baden
  Landkreis Rastatt
274HeidelbergStadtkreis Heidelberg
  vom Rhein-Neckar-Kreis
   die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
275MannheimStadtkreis Mannheim
276Odenwald – TauberMain-Tauber-Kreis
  Neckar-Odenwald-Kreis
277Rhein-NeckarVom Rhein-Neckar-Kreis
   die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
278Bruchsal – SchwetzingenVom Landkreis Karlsruhe
   die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
  vom Rhein-Neckar-Kreis
   die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
279PforzheimStadtkreis Pforzheim
  Enzkreis
280CalwLandkreis Calw
  Landkreis Freudenstadt
281FreiburgStadtkreis Freiburg im Breisgau
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
   die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
282Lörrach – MüllheimLandkreis Lörrach
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
   die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim im Markgräflerland, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
283Emmendingen – LahrLandkreis Emmendingen
  vom Ortenaukreis
   die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
284OffenburgVom Ortenaukreis
   die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
285Rottweil – TuttlingenLandkreis Rottweil
  Landkreis Tuttlingen
286Schwarzwald-BaarSchwarzwald-Baar-Kreis
  vom Ortenaukreis
   die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
287KonstanzLandkreis Konstanz
288WaldshutLandkreis Waldshut
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
   die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
289ReutlingenLandkreis Reutlingen
290TübingenLandkreis Tübingen
  vom Zollernalbkreis
   die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
291UlmStadtkreis Ulm
  Alb-Donau-Kreis
292BiberachLandkreis Biberach
  vom Landkreis Ravensburg
   die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
293BodenseeBodenseekreis
  vom Landkreis Sigmaringen
   die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
294RavensburgVom Landkreis Ravensburg
   die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
295Zollernalb – SigmaringenVom Landkreis Sigmaringen
   die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293)
  vom Zollernalbkreis
   die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
Saarland
296SaarbrückenVom Regionalverband Saarbrücken
   die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
297SaarlouisLandkreis Merzig-Wadern
  vom Landkreis Saarlouis
   die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
298St. WendelLandkreis St. Wendel
  vom Landkreis Neunkirchen
   die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299)
  vom Landkreis Saarlouis
   die Gemeinden
Lebach, Schmelz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
  vom Regionalverband Saarbrücken
   die Gemeinde Heusweiler
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299)
299HomburgSaarpfalz-Kreis
  vom Landkreis Neunkirchen
   die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
  vom Regionalverband Saarbrücken
   die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298)