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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
§ 20 Widerruf der Anerkennung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.