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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.