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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BWKAuslGÄndG

Ausfertigungsdatum: 25.06.1958

Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
1.
Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen, können nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt entsprechend.
2.
Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
3.
Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist beginnt frühestens am Tage der Verkündung dieses Gesetzes.

Fußnote

Art. II Nr. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. II § 16 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.