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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
§ 9 Anhängige Verfahren

Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.