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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 30
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
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