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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 91
Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
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