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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
§ 1 

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.