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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung - BZEV)
§ 6 Bundesprobenbank

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.