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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz - BzKJBGebV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.