wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
- a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
- b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.