Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) § 42bAuskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.