zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 221 (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER VERMÖGENSBILDUNG DER ARBEITNEHMER (FÜNFTES VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ - 5. VERMBG) § 2 VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN, ANLAGEFORMEN (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER VERMÖGENSBILDUNG DER ARBEITNEHMER (FÜNFTES VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ - 5. VERMBG) § 17 ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN (1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 218 BEDINGTES KAPITAL Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGUNG UND VEREINFACHUNG DES ERWERBS VON ANTEILEN AN SOWIE RISIKOPOSITIONEN VON UNTERNEHMEN DES FINANZSEKTORS DURCH DEN FONDS „FINANZMARKTSTABILISIERUNGSFONDS – FMS“ UND DER REALWIRTSCHAFT DURCH DEN FONDS „WIRTSCHAFTSSTABILISIERUNGSFONDS ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGUNG UND VEREINFACHUNG DES ERWERBS VON ANTEILEN AN SOWIE RISIKOPOSITIONEN VON UNTERNEHMEN DES FINANZSEKTORS DURCH DEN FONDS „FINANZMARKTSTABILISIERUNGSFONDS – FMS“ UND DER REALWIRTSCHAFT DURCH DEN FONDS „WIRTSCHAFTSSTABILISIERUNGSFONDS ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 314 SONSTIGE PFLICHTANGABEN (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE SPALTUNG DER VON DER TREUHANDANSTALT VERWALTETEN UNTERNEHMEN (SPTRUG) § 11 SCHUTZ DER GLÄUBIGER SOWIE DER INHABER VON SONDERRECHTEN (1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 22 Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft §§ 23 - 53 Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter §§ 53a ...