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Trefferliste für 'wandelschuldverschreibung'
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- § 221 AktG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 221 (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen
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- § 2 5. VermBG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER VERMÖGENSBILDUNG DER ARBEITNEHMER (FÜNFTES VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ - 5. VERMBG) § 2 VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN, ANLAGEFORMEN (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
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- § 17 5. VermBG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER VERMÖGENSBILDUNG DER ARBEITNEHMER (FÜNFTES VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ - 5. VERMBG) § 17 ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN (1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame
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- § 7a WStBG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGUNG UND VEREINFACHUNG DES ERWERBS VON ANTEILEN AN SOWIE RISIKOPOSITIONEN VON UNTERNEHMEN DES FINANZSEKTORS DURCH DEN FONDS „FINANZMARKTSTABILISIERUNGSFONDS – FMS“ UND DER REALWIRTSCHAFT DURCH DEN FONDS „WIRTSCHAFTSSTABILISIERUNGSFONDS
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- § 7f WStBG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGUNG UND VEREINFACHUNG DES ERWERBS VON ANTEILEN AN SOWIE RISIKOPOSITIONEN VON UNTERNEHMEN DES FINANZSEKTORS DURCH DEN FONDS „FINANZMARKTSTABILISIERUNGSFONDS – FMS“ UND DER REALWIRTSCHAFT DURCH DEN FONDS „WIRTSCHAFTSSTABILISIERUNGSFONDS
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- § 314 HGB - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 314 SONSTIGE PFLICHTANGABEN (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der
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- Inhaltsübersicht AktG - Einzelnorm
- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 22 Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft §§ 23 - 53 Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter §§ 53a
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- § 11 SpTrUG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE SPALTUNG DER VON DER TREUHANDANSTALT VERWALTETEN UNTERNEHMEN (SPTRUG) § 11 SCHUTZ DER GLÄUBIGER SOWIE DER INHABER VON SONDERRECHTEN (1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
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- § 23 UmwG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 23 SCHUTZ DER INHABER VON SONDERRECHTEN Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von
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- § 192 AktG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 192 VORAUSSETZUNGEN (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die
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