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Trefferliste für 'glücksspiel'
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- § 16 GwG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 16 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS GLÜCKSSPIEL IM INTERNET (1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten oder vermitteln, die besonderen ...
- § 285 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 285 BETEILIGUNG AM UNERLAUBTEN GLÜCKSSPIEL Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. * zum Seitenanfang
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- § 284 StGB - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 284 UNERLAUBTE VERANSTALTUNG EINES GLÜCKSSPIELS (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als ...
- § 33e GewO - Einzelnorm



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auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn ...
- Inhaltsübersicht GwG - Einzelnorm



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bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung Abschnitt ...
- § 1 GwG - Einzelnorm



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, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind. (8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder ...
- § 22 RennwLottDV - Einzelnorm



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(RENNWETT- UND LOTTERIEGESETZ-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - RENNWLOTTDV) § 22 DEFINITION DER LOTTERIE UND AUSSPIELUNG (1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance 1. auf einen Geldgewinn ...
- § 4 GastG - Einzelnorm



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Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder ...
- § 10 GwG - Einzelnorm



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bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank ...
- § 33c GewO - Einzelnorm



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, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung ...
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