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Trefferliste für '1975 and bgb'

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BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
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German Civil Code BGB***
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§ 740a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 740A BEENDIGUNG DER GESELLSCHAFT (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Auflösungsbeschluss; 3. Tod eines Gesellschafters; 4. Kündigung der Gesellschaft ...
§ 740b BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 740B AUSEINANDERSETZUNG (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 ...
§ 740c BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 740C AUSSCHEIDEN EINES GESELLSCHAFTERS (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels ...
§ 741 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 741 GEMEINSCHAFT NACH BRUCHTEILEN Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen ...
§ 742 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 742 GLEICHE ANTEILE Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 743 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 743 FRÜCHTEANTEIL; GEBRAUCHSBEFUGNIS (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht ...
§ 744 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 744 GEMEINSCHAFTLICHE VERWALTUNG (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ...
§ 745 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 745 VERWALTUNG UND BENUTZUNG DURCH BESCHLUSS (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ...
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