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Trefferliste für 'aeg'

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AEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML  ...
AEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
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Anlage EBABGebV - Einzelnorm**
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes Abschnitt 1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 1.1 Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung ...
§ 5a AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5A AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EISENBAHNAUFSICHTSBEHÖRDEN (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes ...
§ 5b AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5B EISENBAHN-UNFALLUNTERSUCHUNG (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ...
§ 5c AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5C ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG VON DATEN (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb ...
§ 5d AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5D VERTRAULICHKEIT (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses ...
§ 5e AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5E ÜBERMITTLUNG AN ÖFFENTLICHE STELLEN (1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für 1. die ...
§ 5f AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5F AUFBEWAHRUNGS- UND LÖSCHUNGSFRISTEN (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. (2) Automatisiert und nicht automatisiert ...
§ 6 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6 ERTEILEN UND VERSAGEN DER UNTERNEHMENSGENEHMIGUNG (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, 2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder 3. Schienenwege ...
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