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- BMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- Federal Act on Registration (Bundesmeldegesetz – BMG)



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- Inhaltsübersicht BMG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Meldebehörden § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden § 3 Speicherung von Daten § 4 Ordnungsmerkmale § 5 Zweckbindung der Daten § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit
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- § 1 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 1 MELDEBEHÖRDEN Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 2 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER MELDEBEHÖRDEN (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu
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- § 3 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 3 SPEICHERUNG VON DATEN (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. Familienname, 2
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- § 4 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 4 ORDNUNGSMERKMALE (1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerkmale können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete technische
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- § 5 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 5 ZWECKBINDUNG DER DATEN (1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde
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- § 6 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 6 RICHTIGKEIT UND VOLLSTÄNDIGKEIT DES MELDEREGISTERS (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen
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- § 7 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 7 MELDEGEHEIMNIS (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. (2) Die in Absatz 1 genannten
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