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- ErbStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- § 1 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 1 STEUERPFLICHTIGE VORGÄNGE (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung
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- § 9 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 9 ENTSTEHUNG DER STEUER (1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung
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- § 37a ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 37A SONDERVORSCHRIFTEN AUS ANLASS DER HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (1) (weggefallen)(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der
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- Inhaltsübersicht ErbStG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Steuerpflicht § 1 Steuerpflichtige Vorgänge § 2 Persönliche Steuerpflicht § 2a Rechtsfähige Personengesellschaft § 3 Erwerb von Todes wegen § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
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- § 2 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (1) Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung
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- § 2a ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2A RECHTSFÄHIGE PERSONENGESELLSCHAFT Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen
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- § 3 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 3 ERWERB VON TODES WEGEN (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf
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- § 4 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 4 FORTGESETZTE GÜTERGEMEINSCHAFT (1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil
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- § 5 ErbStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 5 ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines
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