* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GEWERBEORDNUNG ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT: HTML PDF XML ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34H HONORAR-FINANZANLAGENBERATER (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 150F AUTOMATISIERTES AUSKUNFTSVERFAHREN Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34I IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLER (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 151 EINTRAGUNGEN IN BESONDEREN FÄLLEN (1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, 2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34J VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 152 ENTFERNUNG VON EINTRAGUNGEN (1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 35 GEWERBEUNTERSAGUNG WEGEN UNZUVERLÄSSIGKEIT (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 153 TILGUNG VON EINTRAGUNGEN (1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt, 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällenzu ...