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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERTRAUENSMANN DER ZIVILDIENSTLEISTENDEN (ZIVILDIENSTVERTRAUENSMANN-GESETZ - ZDVG) § 5 SCHWEIGEPFLICHT (1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen ...
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IN DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNG ZU ERFÜLLENDEN QUALITÄTSKRITERIEN UND DIE PFLICHTEN DER TRAUMAAMBULANZ (TRAUMAAMBULANZ-VERORDNUNG - TAV) § 9 SCHWEIGEPFLICHT (1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Traumaambulanz unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten ...
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DER DEUTSCHE POSTBANK AG (ANHANG DES GESETZES ZUR UMWANDLUNG DER UNTERNEHMEN DER DEUTSCHEN BUNDESPOST IN DIE RECHTSFORM DER AKTIENGESELLSCHAFT) § 16 SCHWEIGEPFLICHT Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ...
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DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 15 ENTBINDUNG VON DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Gewährung der Heilfürsorge oder anlässlich von Nach-, Einstellungs-, Dienstfähigkeits- ...
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DER DEUTSCHE POST AG (ANHANG DES GESETZES ZUR UMWANDLUNG DER UNTERNEHMEN DER DEUTSCHEN BUNDESPOST IN DIE RECHTSFORM DER AKTIENGESELLSCHAFT) § 16 SCHWEIGEPFLICHT Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ...
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SATZUNG DER DSL BANK AG (ANHANG DES GESETZES ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT) § 15 SCHWEIGEPFLICHT Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ...
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DER DEUTSCHE TELEKOM AG (ANHANG DES GESETZES ZUR UMWANDLUNG DER UNTERNEHMEN DER DEUTSCHEN BUNDESPOST IN DIE RECHTSFORM DER AKTIENGESELLSCHAFT) § 16 SCHWEIGEPFLICHT Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ...