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- StPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- German Code of Criminal Procedure (Strafprozeßordnung – StPO)



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Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GERMAN CODE OF CRIMINAL PROCEDURE (STRAFPROZEßORDNUNG – STPO) FULL TEXT IN FORMAT: HTML PDF Auf der Grundlage der Übersetzung von Brian Duffett und Monika Ebinger, aktualisiert durch Kathleen Müller-Rostin ...
- BTGO1980Anl 6 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GRUNDSÄTZE IN IMMUNITÄTSANGELEGENHEITEN UND IN FÄLLEN DER GENEHMIGUNG GEMÄß § 50 ABS 3 STPO UND § 382 ABS. 3 ZPO SOWIE BEI ERMÄCHTIGUNGEN GEMÄß § 90B ABS. 2, § 194 ABS. 4 STGB (ANLAGE 6 DER GESCHÄFTSORDNUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES, BGBL I 1980 ...
- § 23 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 23 AUSSCHLIEßUNG EINES RICHTERS WEGEN MITWIRKUNG AN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung
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- § 98 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 98 VERFAHREN BEI DER BESCHLAGNAHME (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden
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- § 138c StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 138C ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSSCHLIEßUNGSENTSCHEIDUNG (1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist
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- § 218 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 218 LADUNG DES VERTEIDIGERS Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 305a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 305A BESCHWERDE GEGEN STRAFAUSSETZUNGSBESCHLUSS (1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß
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- § 397 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 397 VERFAHRENSRECHTE DES NEBENKLÄGERS (1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und
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- § 462 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 462 VERFAHREN BEI GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN; SOFORTIGE BESCHWERDE (1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
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