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Trefferliste für 'unterricht'
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- § 4 FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FAHRSCHÜLER-AUSBILDUNGSORDNUNG § 4 THEORETISCHER UNTERRICHT (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren
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- § 5 FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FAHRSCHÜLER-AUSBILDUNGSORDNUNG § 5 PRAKTISCHER UNTERRICHT (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren
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- § 38 StVollzG - Einzelnorm



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ÜBER DEN VOLLZUG DER FREIHEITSSTRAFE UND DER FREIHEITSENTZIEHENDEN MAßREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG (STRAFVOLLZUGSGESETZ - STVOLLZG) § 38 UNTERRICHT (1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern ...
- § 6 BKrFQV - Einzelnorm



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ZUR DURCHFÜHRUNG DES BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZES (BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSVERORDNUNG - BKRFQV) § 6 ANFORDERUNGEN AN DEN UNTERRICHT (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken ...
- § 18 FahrlPrüfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FAHRLEHRER-PRÜFUNGSVERORDNUNG § 18 LEHRPROBE IM FAHRPRAKTISCHEN UNTERRICHT In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen
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- § 2 NotSan-APrV - Einzelnorm



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AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 2 THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT, PRAKTISCHE AUSBILDUNG (1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens ...
- § 33 SG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 33 STAATSBÜRGERLICHER UND VÖLKERRECHTLICHER UNTERRICHT (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung ...
- § 2 PflAPrV - Einzelnorm



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- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 2 THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT (1) Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes ...
- § 17 FahrlPrüfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FAHRLEHRER-PRÜFUNGSVERORDNUNG § 17 LEHRPROBE IM THEORETISCHEN UNTERRICHT (1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und
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- § 3 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 3 THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT (1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen ...
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