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Trefferliste für 'verkauf'
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- § 19 FPackV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER FERTIGPACKUNGEN UND ANDERE VERKAUFSEINHEITEN (FERTIGPACKUNGSVERORDNUNG - FPACKV) § 19 FÜR DEN UNMITTELBAREN VERKAUF VORVERPACKTE LEBENSMITTEL IM SINNE DES ARTIKELS 44 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1169/2011 (1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick ...
- § 5 GartenKundenBerPrV - Einzelnorm



... ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN ABSCHLUß GEPRÜFTER KUNDENBERATER/GEPRÜFTE KUNDENBERATERIN - GARTENBAU § 5 PRÜFUNGSTEIL KUNDENBERATUNG UND VERKAUF (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen ...
- § 470 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 470 VERKAUF AN GESETZLICHEN ERBEN Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 471 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 471 VERKAUF BEI ZWANGSVOLLSTRECKUNG ODER INSOLVENZ Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 753 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 753 TEILUNG DURCH VERKAUF (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken
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- § 754 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 754 VERKAUF GEMEINSCHAFTLICHER FORDERUNGEN Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche
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- § 385 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 385 FREIHÄNDIGER VERKAUF Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen
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- § 13 EVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EISENBAHNVERKEHRS-VERORDNUNG (EVO) § 13 ABHOLUNG DES GEPÄCKS, VERKAUF VON NICHT ABGEHOLTEM GEPÄCK (1) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins
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- § 58 UrhG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 58 WERBUNG FÜR DIE AUSSTELLUNG UND DEN ÖFFENTLICHEN VERKAUF VON WERKEN Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung ...
- § 14 VerkEHKflAusbV - Einzelnorm



... IM EINZELHANDEL UND ZUR KAUFFRAU IM EINZELHANDEL* (VERKÄUFER- UND EINZELHANDELSKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - VERKEHKFLAUSBV) § 14 PRÜFUNGSBEREICH VERKAUF UND WERBEMAßNAHMEN (1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Werbemaßnahmen einzusetzen ...
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