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Trefferliste für 'widerrufsrecht'

Dokument 1 - 10 von 71 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 356 BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 356 WIDERRUFSRECHT BEI AUßERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN UND FERNABSATZVERTRÄGEN (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel ...
§ 312g BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 312G WIDERRUFSRECHT (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien ...
§ 8 VVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 8 WIDERRUFSRECHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist ...
§ 305 KAGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 305 WIDERRUFSRECHT (1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentvermögens durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder ...
§ 7e AltZertG - Einzelnorm****
... GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 7E WIDERRUFSRECHT Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen ...
§ 495 BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 495 WIDERRUFSRECHT; BEDENKZEIT (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag ...
§ 2d VermAnlG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER VERMÖGENSANLAGEN (VERMÖGENSANLAGENGESETZ - VERMANLG) § 2D WIDERRUFSRECHT (1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden ...
§ 356b BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 356B WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers ...
§ 356c BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 356C WIDERRUFSRECHT BEI TEILZEIT-WOHNRECHTEVERTRÄGEN, VERTRÄGEN ÜBER EIN LANGFRISTIGES URLAUBSPRODUKT, BEI VERMITTLUNGSVERTRÄGEN UND TAUSCHSYSTEMVERTRÄGEN (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist ...
§ 356d BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 356D WIDERRUFSRECHT BEI RATENLIEFERUNGSVERTRÄGEN (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer ...
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