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Trefferliste für 'altersteilzeitgesetz'

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MinNettoV 2004 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
... * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex VERORDNUNG ÜBER DIE MINDESTNETTOBETRÄGE NACH DEM ALTERSTEILZEITGESETZ FÜR DAS JAHR 2004 ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML   PDF   XML   EPUB     Eingangsformel     § 1     § 2     Anlage * zum Seitenanfang ...
AltTZG 1996 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
... * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex ALTERSTEILZEITGESETZ ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML   PDF   XML   EPUB     § 1 Grundsatz     § 2 Begünstigter Personenkreis     § 3 Anspruchsvoraussetzungen ...
§ 1 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 1 GRUNDSATZ (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. (2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem ...
§ 2 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 2 BEGÜNSTIGTER PERSONENKREIS (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die ...
§ 3 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 3 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer ...
§ 4 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 4 LEISTUNGEN (1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts ...
§ 5 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 5 ERLÖSCHEN UND RUHEN DES ANSPRUCHS (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt 1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat, 2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat ...
§ 6 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 6 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit ...
§ 7 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 7 BERECHNUNGSVORSCHRIFTEN (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum ...
§ 8 AltTZG 1996 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 8 ARBEITSRECHTLICHE REGELUNGEN (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des ...
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