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Trefferliste für 'arbeit'
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- § 24a ArbSchG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 24A AUSSCHUSS FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BEI DER ARBEIT (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
- § 8 ArbSV - Einzelnorm



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DIE FESTSTELLUNG UND DECKUNG DES ARBEITSKRÄFTEBEDARFS NACH DEM ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ (ARBSV) § 8 ARBEITSKRÄFTEAUSSCHUSS BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT (1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter ...
- § 187 SGB IX - Einzelnorm



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– (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 23. DEZEMBER 2016, BGBL. I S. 3234) (NEUNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB IX) § 187 AUFGABEN DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben: 1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ...
- § 1 BDOBuKBMinAAnO - Einzelnorm



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DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG § 1 BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT (1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für ...
- § 3 BSHG§76DV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES § 82 DES ZWÖLFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH § 3 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes. (2 ...
- § 7 ArbSV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSTELLUNG UND DECKUNG DES ARBEITSKRÄFTEBEDARFS NACH DEM ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ (ARBSV) § 7 ENTSCHEIDUNG DER AGENTUR FÜR ARBEIT (1) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Deckung des angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur für Arbeit nach Eintritt ...
- § 203 SGB IX - Einzelnorm



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1 DES GESETZES V. 23. DEZEMBER 2016, BGBL. I S. 3234) (NEUNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB IX) § 203 WIDERSPRUCHSAUSSCHÜSSE DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte ...
- § 20 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 20 ENTSCHEIDUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden
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- § 12 TzBfG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 12 ARBEIT AUF ABRUF (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ...
- § 11 JAVollzO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VOLLZUG DES JUGENDARRESTES (JUGENDARRESTVOLLZUGSORDNUNG - JAVOLLZO) § 11 ARBEIT UND AUSBILDUNG (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist
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