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Trefferliste für 'arbeitnehmerinnen'

Dokument 1 - 10 von 579 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 82 SGB 3 - Einzelnorm****
... (SGB) DRITTES BUCH (III) - ARBEITSFÖRDERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 24. MÄRZ 1997, BGBL. I S. 594) § 82 FÖRDERUNG BESCHÄFTIGTER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ...
§ 57 3. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 57 ZUORDNUNG VON ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN ZU ANDEREN BETRIEBEN (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten ...
§ 3 SeeAZV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER ALS BESATZUNGEN VON SCHIFFEN UND BOOTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER VERTEIDIGUNG (SEE-ARBEITSZEITVERORDNUNG - SEEAZV) § 3 ARBEITSZEIT DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER ...
§ 57 2. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 57 ZUORDNUNG VON ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN ZU ANDEREN BETRIEBEN (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten ...
§ 12 BAPostG - Einzelnorm****
... DIE ERRICHTUNG EINER BUNDESANSTALT FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION DEUTSCHE BUNDESPOST (BUNDESANSTALT-POST-GESETZ - BAPOSTG) § 12 ÜBERLEITUNG DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER DES BUNDES-PENSIONS-SERVICE FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION E. V. (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten ...
§ 5 FernstrÜG - Einzelnorm****
... UND ZUM FERNSTRAßEN-BUNDESAMT-ERRICHTUNGSGESETZ SOWIE STEUERLICHE VORSCHRIFTEN (FERNSTRAßEN-ÜBERLEITUNGSGESETZ - FERNSTRÜG) § 5 ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER, AUSZUBILDENDE (1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden ...
§ 106 2. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 106 STIMMABGABE DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER DES SEEBETRIEBS (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ...
§ 106 3. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 106 STIMMABGABE DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER VON SEEBETRIEBEN (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ...
§ 7 BVLG - Einzelnorm****
... DIE ERRICHTUNG EINES BUNDESAMTES FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (BVL-GESETZ - BVLG) § 7 ÜBERNAHME DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN UND ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt ...
§ 2 APAstErG - Einzelnorm****
... EINRICHTUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSSTELLE BEIM BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE § 2 IN DER ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSSTELLE TÄTIGE ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER SOWIE AUSZUBILDENDE (1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende ...
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