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Trefferliste für 'beamtenrechtsrahmengesetzes'

Dokument 1 - 10 von 112 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 49 HRG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HOCHSCHULRAHMENGESETZ (HRG) § 49 ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZES Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes ...
BRRG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis***
* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS ZUR GESAMTAUSGABE DER ...
§ 133a BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133A  Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine ...
§ 133b BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133B  (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung auch ohne seine Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen ...
§ 133c BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133C  Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist ...
§ 133d BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133D  Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ...
§ 133e BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133E  (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen ...
§ 133f BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133F  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets ...
§ 135 BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 135  Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer ...
§ 136 BRRG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 136  (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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